Individuelle Deckungskonzepte
für Ihren Fuhrpark.

 

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Ihr Spezialist für Absicherungskonzepte

Flottenversicherung

Sicherheit für Ihre Unternehmung

Sie konzentrieren sich auf Ihre Kernkompetenzen.

Wir übernehmen und erarbeiten den passgenauen Versicherungsschutz für Ihren Fuhrpark.

Zu unseren Kunden zählen Logistiker, Selbstfahrervermietunternehmen, Lieferdienste, Pflegedienste, Kurierdienste sowie Unternehmen aus der Baubranche. Bereits ab drei Fahrzeugen bieten wir einen Kleinstflottentarif und für Spezialrisiken attraktive Stückprämien.

Rufen Sie uns an, wir kümmern uns um Ihr Anliegen und helfen Ihnen schnell und unbürokratisch weiter.

Service & Support

Das können Sie von uns erwarten:

  Regionaler Ansprechpartner

  Regelmäßige Ausschreibungen Ihrer Wagnisse

  Analyse Ihrer Wagnisse

  Schadenmanagement

  Bonusmodelle

  Sonderdeckungskonzepte

  Keine Deckungslücken

  Kleinstflotten ab drei Fahrzeugen möglich

  Stückprämien für einzelne Risiken

Fuhrpark

Zahlreiche Fahrzeugtypen:

  LKW

  PKW

  Transporter

  Taxi

  Mietwagen

  Selbstfahrervermiet

  Anhänger / Auflieger

  Lieferwagen

  Zugmaschinen

  Schlepper

  Schwertransporte

  Gefahrguttransporte

  Sondermodelle

  Betriebsfahrrad

Transportversicherung

Die Transportversicherung / Frachtführerversicherung kommt für Schäden auf, die während eines Transports mit und am Transportgut entstehen.

Verkehrshaftungsversicherung

Ein Frachtführer haftet nicht nur für Schäden, die durch ihn verschuldet werden (allgemeines Verschuldensprinzip im deutschen Schadensersatzrecht), sondern zusätzlich und verschuldensunabhängig für die besondere Betriebsgefahr, die von seinen Transportmitteln ausgeht. § 7a GüKG schreibt dem Frachtführer vor, für Transporte innerhalb Deutschlands eine besondere Versicherung abzuschließen. Auch in den Fällen in denen dem Frachtführer der Abschluss einer Pflichtversicherung nicht vorgeschrieben ist, er aber dennoch eine solche Versicherung abschließt, werden die Vorschriften der §100ff. VVG angewandt. Unter Güterverkehr wird nach §1 Abs. 1 GüKG die „geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 to. haben“ verstanden. § 2 GüKG regelt dazu Ausnahmen.

Eine Verkehrshaftpflichtversicherung deckt im Versicherungsfall die Schadensersatzansprüche Dritter und hat unbegründete haftungsrechtliche Ansprüche abzuwehren (und damit dem Versicherungsnehmer auch (indirekten) Rechtsschutz zu gewähren).

[Quelle: Wikipedia]

Leasing & Finanzierung

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Kontaktieren Sie uns!

Tel:   0 5 5 1   5 0 5 3 2 0 - 83

Fax:  0 5 5 1    5 0 5 3 2 0 - 84

E-Mail:         info@transport37.de

Adresse:     Karl-Grüneklee-Str. 22, 37077 Göttingen