Die Transportversicherung / Frachtführerversicherung kommt für Schäden auf, die während eines Transports mit und am Transportgut entstehen.
Verkehrshaftungsversicherung
Ein Frachtführer haftet nicht nur für Schäden, die durch ihn verschuldet werden (allgemeines Verschuldensprinzip im deutschen Schadensersatzrecht), sondern zusätzlich und verschuldensunabhängig für die besondere Betriebsgefahr, die von seinen Transportmitteln ausgeht. § 7a GüKG schreibt dem Frachtführer vor, für Transporte innerhalb Deutschlands eine besondere Versicherung abzuschließen. Auch in den Fällen in denen dem Frachtführer der Abschluss einer Pflichtversicherung nicht vorgeschrieben ist, er aber dennoch eine solche Versicherung abschließt, werden die Vorschriften der §100ff. VVG angewandt. Unter Güterverkehr wird nach §1 Abs. 1 GüKG die „geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 to. haben“ verstanden. § 2 GüKG regelt dazu Ausnahmen.
Eine Verkehrshaftpflichtversicherung deckt im Versicherungsfall die Schadensersatzansprüche Dritter und hat unbegründete haftungsrechtliche Ansprüche abzuwehren (und damit dem Versicherungsnehmer auch (indirekten) Rechtsschutz zu gewähren).
[Quelle: Wikipedia]